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VwGH 25.01.1989, 88/13/0157

VwGH 25.01.1989, 88/13/0157

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Bei einer außergewöhnlichen Belastung muß der Aufwand nicht nur zwangsläufig erwachsen; er darf auch nicht willkürlich in ein anderes Kalenderjahr verlagert werden als jenes, in dem die Zahlung zu leisten gewesen wäre.
Norm
RS 2
Unterhaltszahlungen können grundsätzlich nur in jenem Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden, in dem sie zu leisten waren, nicht aber als Nachzahlung "zusammengeballt" in einem späteren Kalenderjahr (Hinweis E , 85/13/0030).
Normen
RS 3
Gem § 1220 ABGB wird das Heiratsgut zum Zeitpunkt der Eheschließung der Tochter fällig. Ob die Tochter das Geld zu diesem Zeitpunkt dringend zur Deckung eines bestimmten Aufwandes benötigt oder nicht, ist unmaßgeblich.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130157.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-63932