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VwGH 08.02.1989, 88/13/0154

VwGH 08.02.1989, 88/13/0154

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, daß nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint, genügt dies für die im § 232 Abs 1 BAO verlangten Gründe, es muß jedoch im Hinblick auf ein mangelfreies Verfahren verlangt werden, daß der von der Behörde im konkreten Fall gezogene Schluß, auf welchen sie die Erlassung des Sicherstellungsauftrages stützt, entsprechend eindeutig begründet wird und sich die Behörde mit dem Vorbringen des Steuerpflichtigen, vor allem was seine wirtschaftliche Lage anlangt, in ausreichender Weise auseinandersetzt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1982/03/03 81/13/0182 1
Norm
RS 2
Die Ermittlung des GENAUEN Ausmaßes der Abgabenschuld, wie sie nur durch ein ordnungsgemäßes Festsetzungsverfahren gewährleistet und etwa für die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld iSd § 226 BAO Voraussetzung ist, erscheint für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1982/03/03 81/13/0182 1
Norm
RS 3
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (vgl Stoll, BAO S 577 und die dort zitierte hg Judikatur) kann eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung von Abgaben ua bei drohendem Konkurs oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Vermögensverschleppungsabsicht, bei Vermögensverlagerungen ins Ausland oder an Verwandte, bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung, aber auch bei Vorliegen schwerwiegender Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, daß sich der Steuerpflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, angenommen werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130154.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-63930