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VwGH 18.10.1989, 88/13/0151

VwGH 18.10.1989, 88/13/0151

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;
RS 1
Die Bewirtung von Geschäftsfreunden führt auch dann zu einem nichtabzugsfähigen Aufwand, wenn hiefür ausschließlich betriebliche Gründe maßgebend sind, weil § 20 Abs 1 Z 3 solche Aufwendungen den nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen gleichgestellt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/14/0008 E VwSlg 5792 F/1983 RS 1
Norm
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litc;
RS 2
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist unter der in § 10 Abs 2 Z 7 UStG 1972 verwendeten Berufsbezeichnung "Architekt" nur der Architekturberuf iSd ZiviltechnikerG zu verstehen, sodaß der Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz nur von einer Person erhoben werden kann, der die Befugnis zur Führung dieser Berufsbezeichnungnach den Vorschriften des ZivilrechnikerG verliehen worden ist (Hinweis E , 2230/74, VwSlg 4840 F/1975; E , 476/76; E , 1317/77; E , 293/79; E , 82/15/0004; E , 81/15/0129).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/15/0284 E VwSlg 6167 F/1986 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130151.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-63928