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VwGH 07.06.1989, 88/13/0127

VwGH 07.06.1989, 88/13/0127

Rechtssätze


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Normen
BAO §80;
BAO §81;
BAO §9;
RS 1
Bei einer GmbH & Co KG wird die Gesellschaft durch die Komplementär-GmbH vertreten, im Ergebnis also durch deren Geschäftsführer (vgl Koppensteiner in Straube, HGB, S 170, Tz 7); diese Geschäftsführer haben die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die der GmbH obliegen und damit auch die abgabenrechtlichen Pflichten, die die KG treffen (Hinweis E , 3272/78).
Normen
BAO §80;
BAO §81;
BAO §9;
RS 2
Der Ausfallshaftung liegt der Gedanke zugrunde, daß Vertreter Abgabenschulden nicht schlechter behandeln dürfen als die übrigen Schulden, die aus dem von ihnen verwalteten Vermögen zu begleichen sind. Die Vertreter dürfen bei Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen keine geringere Sorgfalt beobachten, als bei der Wahrnehmung ihrer sonstigen Obliegenheiten. Neben dem Eintritt des objektiven Schadens und dem Verschulden des Vertreters ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang erforderlich. Zum tatbestandsmäßigen Verschulden reicht Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit durch Vernachlässigung der Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, wird angenommen, wenn

der Vertreter nicht Gründe darzulegen vermag, warum ihm die Erfüllung unmöglich war.
Normen
BAO §80;
BAO §81;
BAO §9;
RS 3
Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Verletzt der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befaßte Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, daß er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, daß ihm trifftige Gründe die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich machen (vgl Stoll, BAO-Handbuch, 28 ff).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130127.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-63926