VwGH 01.03.1989, 88/13/0113
VwGH 01.03.1989, 88/13/0113
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Hat der Abgabepflichtige einen berechtigten Antrag auf Übergang auf einen neuen Bilanzstichtag schon vor diesem gestellt, so darf dieser Antrag nach dem Verstreichen des (ersten) neuen Bilanzstichtages nicht mit der Begründung abgewiesen werden, die bescheidmäßige Zustimmung hätte bereits vor dem neuen Bilanzstichtag vorliegen müssen. Unter Übergang ist nicht der neue Stichtag, sondern die tatsächliche Vornahme eines Rechnungsabschlusses auf diesen Stichtag zu verstehen. Damit muß der Abgabepflichtige bis zum Vorliegen der bescheidmäßigen Zustimmung zuwarten. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988130113.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-63919