Suchen Hilfe
VwGH 01.03.1989, 88/13/0113

VwGH 01.03.1989, 88/13/0113

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS 1
Hat der Abgabepflichtige einen berechtigten Antrag auf Übergang auf einen neuen Bilanzstichtag schon vor diesem gestellt, so darf dieser Antrag nach dem Verstreichen des (ersten) neuen Bilanzstichtages nicht mit der Begründung abgewiesen werden, die bescheidmäßige Zustimmung hätte bereits vor dem neuen Bilanzstichtag vorliegen müssen. Unter Übergang ist nicht der neue Stichtag, sondern die tatsächliche Vornahme eines Rechnungsabschlusses auf diesen Stichtag zu verstehen. Damit muß der Abgabepflichtige bis zum Vorliegen der bescheidmäßigen Zustimmung zuwarten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130113.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-63919