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VwGH 08.11.1989, 88/13/0112

VwGH 08.11.1989, 88/13/0112

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §18 Abs1 Z4;
StruktVG 1969 §6 Abs3;
RS 1
Beim Verlustabzug handelt es sich um eine aus dem Zusammenhang mit den einzelnen, das Einkommen bildenden Einkünften völlig losgelöste persönliche Ausgabe des StPfl, die nur von der Person geltend gemacht werden kann, die den Verlust erlitten hat; dieses Recht kann grundsätzlich nicht auf einen anderen übergehen. Eine Ausnahme von dieser Regel findet sich allerdings in § 6 Abs 3 StrktVG bei - wie im vorliegenden Fall - Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft.
Norm
RS 2
Beteiligt sich jemand treuhändig nur an einem Geschäft und nicht als Kommanditist an einer KG, die in der Folge auf Grund einer Beteiligung mit einer nach Art II StruktVG umgewandelten GmbH quotenmäßig in das Verlustvortragsrecht eintritt, steht dieser Person mangels Gesamtrechtsnachfolgereigenschaft kein Anteil am Verlustvortrag zu.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6450 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130112.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-63918