VwGH 08.11.1989, 88/13/0112
VwGH 08.11.1989, 88/13/0112
Rechtssätze
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Normen | EStG 1972 §18 Abs1 Z4; StruktVG 1969 §6 Abs3; |
RS 1 | Beim Verlustabzug handelt es sich um eine aus dem Zusammenhang mit den einzelnen, das Einkommen bildenden Einkünften völlig losgelöste persönliche Ausgabe des StPfl, die nur von der Person geltend gemacht werden kann, die den Verlust erlitten hat; dieses Recht kann grundsätzlich nicht auf einen anderen übergehen. Eine Ausnahme von dieser Regel findet sich allerdings in § 6 Abs 3 StrktVG bei - wie im vorliegenden Fall - Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. |
Norm | |
RS 2 | Beteiligt sich jemand treuhändig nur an einem Geschäft und nicht als Kommanditist an einer KG, die in der Folge auf Grund einer Beteiligung mit einer nach Art II StruktVG umgewandelten GmbH quotenmäßig in das Verlustvortragsrecht eintritt, steht dieser Person mangels Gesamtrechtsnachfolgereigenschaft kein Anteil am Verlustvortrag zu. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6450 F/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988130112.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-63918