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VwGH 13.09.1989, 88/13/0108

VwGH 13.09.1989, 88/13/0108

Rechtssätze


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Normen
BAO §23 Abs2;
BAO §28;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;
GewStG §1 Abs1;
RS 1
Für die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit eine gewerbliche oder eine freiberufliche im abgabenrechtlichen Sinn ist, ist nicht entscheidend, ob die zu beurteilende Tätigkeit eine solche im Sinn der GewO oder anderer berufsrechtlicher Vorschr ist oder nicht; denn sogar Tätigkeiten, durch die ein Abgabepflichtiger gegen berufsrechtliche Vorschr verstößt, lösen die nach der Lage des Falles in Betracht kommenden abgabenrechtlichen Tatbestände aus, wobei damit noch nicht gesagt ist, daß es in

derartigen Fällen, vom Gesichtspunkt der Gewinnbesteuerung und Ertragsbesteuerung betrachtet, sich stets um eine gewerbliche Tätigkeit handeln muß. Ausschlaggebend ist vielmehr auf dem Boden der im Abgabenrecht anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Inhalt einer Tätigkeit.
Normen
BAO §28;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;
GewStG §1 Abs1;
RS 2
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rsp ist es ohne Bedeutung, wenn der Inhalt der Tätigkeit eines Abgabepflichtigen zwar dem Berufsbild etwa eines Ingenieurkonsulenten für Bauwesen entspricht, der Genannte aber kein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen kann. Auch das Fehlen der Befugnis nach dem ZivTG und das daraus folgende Fehlen der Berechtigung, öffentliche Urkunden

auszustellen, ist für die Frage, ob eine Tätigkeit der eines Ziviltechnikers ähnlich ist oder nicht, nicht maßgebend.
Normen
BAO §28;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;
GewStG §1 Abs1;
RS 3
Lehre und Rsp vertreten die Auffassung, daß wenn ein Steuerpflichtiger, der kein technisches Büro führt, Aufträge für ein solches Büro, das selbst eine einem Ziviltechniker ähnliche Tätigkeit ausübt, übernimmt, die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht bloß einem iSd § 22 Abs 1 Z 1 EStG ähnlichen Berufen ähnlich, sondern selbst dem Beruf eines Ziviltechnikers unmittelbar ähnlich und demnach als

freiberuflich zu werten ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130108.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-63917