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VwGH 07.06.1989, 88/13/0104

VwGH 07.06.1989, 88/13/0104

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §15 Abs2;
RS 1
Als üblicher Mittelpreis iSd § 15 Abs 2 EStG ist jener Betrag anzunehmen, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu verschaffen (Hinweis E , 86/13/0205, sowie Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 15 EStG, Tz 5). Dieser Betrag ist jeweils in bezug auf die betroffene Besteuerungsperiode zu ermitteln, wie dies durch die Bewertung der Sachbezüge durch die FLD regelmäßig in Verordnungsform geschieht.
Norm
EStG 1972 §15 Abs2;
RS 2
Liegt der aus dem Quadratmeterpreis abgeleitete Mietwert erheblich unter dem ortsüblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes - dies ist dann der Fall, wenn der errechnete Mietwert die Hälfte des ortsüblichen Mittelpreises des Verbrauchsortes nicht erreicht - so ist der Mittelpreis des Verbrauchsortes individuell zu ermitteln und anzusetzen (Hinweis Hofstätter-Reichel, aaO, Tz 6).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130104.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-63915