VwGH 07.06.1989, 88/13/0104
VwGH 07.06.1989, 88/13/0104
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | EStG 1972 §15 Abs2; |
RS 1 | Als üblicher Mittelpreis iSd § 15 Abs 2 EStG ist jener Betrag anzunehmen, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu verschaffen (Hinweis E , 86/13/0205, sowie Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 15 EStG, Tz 5). Dieser Betrag ist jeweils in bezug auf die betroffene Besteuerungsperiode zu ermitteln, wie dies durch die Bewertung der Sachbezüge durch die FLD regelmäßig in Verordnungsform geschieht. |
Norm | EStG 1972 §15 Abs2; |
RS 2 | Liegt der aus dem Quadratmeterpreis abgeleitete Mietwert erheblich unter dem ortsüblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes - dies ist dann der Fall, wenn der errechnete Mietwert die Hälfte des ortsüblichen Mittelpreises des Verbrauchsortes nicht erreicht - so ist der Mittelpreis des Verbrauchsortes individuell zu ermitteln und anzusetzen (Hinweis Hofstätter-Reichel, aaO, Tz 6). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988130104.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-63915