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VwGH 08.02.1989, 88/13/0100

VwGH 08.02.1989, 88/13/0100

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt - die sofortige (volle) Eintrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl Stoll BAO-Handbuch, S 513 und die dort zitierte hg Jud).
Norm
RS 2
Die Höhe des Abgabenrückstandes ist insofern für die Entscheidung über den Antrag auf Zahlungserleichterung von wesentlicher Bedeutung, als auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden kann, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben ist.
Norm
RS 3
Besteht bereits eine Gefährdung der Einbringlichkeit, dann ist für die Gewährung von Zahlungserleichterungen ebenso kein Raum, als wenn die Einbringlichkeit erst durch den Aufschub gefährdet würde.
Norm
RS 4
Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, daß die Einbringlichkeit der Abgaben durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist (Hinweis E , 83/13/0142, VwSlg 5849 F/1984).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130100.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-63913