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VwGH 07.12.1988, 88/13/0098

VwGH 07.12.1988, 88/13/0098

Rechtssatz


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Norm
BAO §276 Abs1;
RS 1
Die Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz beendet vollwirksam ein Rechtsmittelverfahren und ist - falls der Berufungswerber es bei dieser Entscheidung beläßt und keinen Vorlageantrag stellt - wie jeder andere Bescheid der Rechtskraft fähig (Unzuständigkeit der AbgBeh zweiter Instanz zu weiterer Entscheidung).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988130098.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-63912