VwGH 07.12.1988, 88/13/0098
VwGH 07.12.1988, 88/13/0098
Rechtssatz
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Norm | BAO §276 Abs1; |
RS 1 | Die Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz beendet vollwirksam ein Rechtsmittelverfahren und ist - falls der Berufungswerber es bei dieser Entscheidung beläßt und keinen Vorlageantrag stellt - wie jeder andere Bescheid der Rechtskraft fähig (Unzuständigkeit der AbgBeh zweiter Instanz zu weiterer Entscheidung). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988130098.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-63912