VwGH 17.05.1989, 88/13/0091
VwGH 17.05.1989, 88/13/0091
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Abgabepflichtige hat die Möglichkeit, in jenen Fällen, in denen er die Kosten für berufsbedingte Reisen selbst - und nicht irgendein Dritter - trägt, diese Aufwendungen als Werbungskosten entweder in Form der Pauschalierung oder des Einzelnachweises geltend zu machen. Entschließt er sich für den Weg der Pauschalierung, dann sind die geltend gemachten Kosten ohne Nachweis ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die im § 26 Z 7 EStG 1972 angeführten Sätze nicht übersteigen und außerdem der Nachweis über die berufliche Notwendigkeit der betreffenden Reise erbracht wurde. |
Normen | |
RS 2 | Grundvoraussetzung für die Berücksichtigung von Reisekosten auch in Form von pauschalierten Werbungskosten ist - ebenso wie bei Geltendmachung dieser Ausgaben im Rahmen eines Einzelnachweises -, daß Aufwendungen der fraglichen Art (also zB Nächtigungskosten) überhaupt anfallen, dh, daß der Steuerpflichtige derartige Kosten aus eigenem zu tragen hat (Hinweis E , 2797/77). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988130091.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-63910