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VwGH 17.05.1989, 88/13/0091

VwGH 17.05.1989, 88/13/0091

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7;
RS 1
Der Abgabepflichtige hat die Möglichkeit, in jenen Fällen, in denen er die Kosten für berufsbedingte Reisen selbst - und nicht irgendein Dritter - trägt, diese Aufwendungen als Werbungskosten entweder in Form der Pauschalierung oder des Einzelnachweises geltend zu machen. Entschließt er sich für den Weg der Pauschalierung, dann sind die geltend gemachten Kosten ohne Nachweis ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die im § 26 Z 7 EStG 1972 angeführten Sätze nicht übersteigen und außerdem der Nachweis über die berufliche Notwendigkeit der betreffenden Reise erbracht wurde.
Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7;
RS 2
Grundvoraussetzung für die Berücksichtigung von Reisekosten auch in Form von pauschalierten Werbungskosten ist - ebenso wie bei Geltendmachung dieser Ausgaben im Rahmen eines Einzelnachweises -, daß Aufwendungen der fraglichen Art (also zB Nächtigungskosten) überhaupt anfallen, dh, daß der Steuerpflichtige derartige Kosten aus eigenem zu tragen hat (Hinweis E , 2797/77).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130091.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-63910