VwGH 17.05.1989, 88/13/0089
VwGH 17.05.1989, 88/13/0089
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder gegen die Höhe der Abgabe richten, sind im Veranlagungsverfahren mit Berufung gegen den Steuerbescheid geltend zu machen; Einwendungen gegen den in Vollstreckung gezogenen Anspruch, die auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen und erst nach Entstehung des dem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind, sind bei jenem FinA anzubringen, von welchem der Exekutionstitel ausgegangen ist. In keinem Fall können sie die mit Beginn der Vollstreckungsmaßnahmen fällig gewordenen Gebühren und Auslagenersätze berühren. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988130089.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-63909