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VwGH 18.01.1989, 88/13/0081

VwGH 18.01.1989, 88/13/0081

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 1
Die Anerkennung der Dispositionsfreiheit des Abgabepflichtigen, seinen Betrieb mit Eigenkapital oder Fremdkapital zu finanzieren bzw Entnahmen zu tätigen, löst nicht die Frage, ob bestimmte Fremdmittel tatsächlich den Betrieb finanzieren, damit eine Betriebschuld und die in diesem Zusammenhang

entrichteten Zinsen Betriebsausgaben darstellen oder nicht.
Norm
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 2
Nur wenn eine Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar.
Norm
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 3
Ist davon auszugehen, daß eine Schuld ihrem Grunde nach von vornherein nicht mit dem Betrieb des Abgabepflichtigen verknüpft war und ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens eine Privatschuld darstellte, dann handelt es sich auch bei den auf dieselbe entfallenden Zinsen und Bankspesen um keine Betriebsausgaben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130081.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-63907