VwGH 18.01.1989, 88/13/0081
VwGH 18.01.1989, 88/13/0081
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §4 Abs4; |
RS 1 | Die Anerkennung der Dispositionsfreiheit des Abgabepflichtigen, seinen Betrieb mit Eigenkapital oder Fremdkapital zu finanzieren bzw Entnahmen zu tätigen, löst nicht die Frage, ob bestimmte Fremdmittel tatsächlich den Betrieb finanzieren, damit eine Betriebschuld und die in diesem Zusammenhang entrichteten Zinsen Betriebsausgaben darstellen oder nicht. |
Norm | EStG 1972 §4 Abs4; |
RS 2 | Nur wenn eine Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar. |
Norm | EStG 1972 §4 Abs4; |
RS 3 | Ist davon auszugehen, daß eine Schuld ihrem Grunde nach von vornherein nicht mit dem Betrieb des Abgabepflichtigen verknüpft war und ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens eine Privatschuld darstellte, dann handelt es sich auch bei den auf dieselbe entfallenden Zinsen und Bankspesen um keine Betriebsausgaben. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988130081.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-63907