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VwGH 25.01.1989, 88/13/0079

VwGH 25.01.1989, 88/13/0079

Rechtssatz


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Normen
EStG 1972 §16 Abs3;
EStG 1972 §17 Abs4;
RS 1
Will ein Abgabepflichtiger die Berücksichtigung höherer Werbungskosten anstelle der für ihn in Betracht kommenden Werbungskostenpauschbeträge erreichen, dann hat er sämtliche Werbungskosten nachzuweisen. Eine Berücksichtigung einzelner Werbungskosten neben den Pauschbeträgen kommt ohne entsprechende gesetzliche Anordnung nicht in Betracht (Hinweis E , 88/13/0030).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130079.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-63905