VwGH 25.01.1989, 88/13/0079
VwGH 25.01.1989, 88/13/0079
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Will ein Abgabepflichtiger die Berücksichtigung höherer Werbungskosten anstelle der für ihn in Betracht kommenden Werbungskostenpauschbeträge erreichen, dann hat er sämtliche Werbungskosten nachzuweisen. Eine Berücksichtigung einzelner Werbungskosten neben den Pauschbeträgen kommt ohne entsprechende gesetzliche Anordnung nicht in Betracht (Hinweis E , 88/13/0030). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988130079.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-63905