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VwGH 20.09.1989, 88/13/0072

VwGH 20.09.1989, 88/13/0072

Rechtssätze


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Normen
KStG 1966 §10;
KStG 1966 §17;
RS 1
Zinsen für Schulden, die zum Erwerb einer Schachtelbeteiligung aufgenommen wurden, sind nach § 17 KStG 1966 nicht abzugsfähig.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/14/0051 E VwSlg 6291 F/1988 RS 7
Norm
BAO §119 Abs1;
RS 2
Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der Abgabenbehörde ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände zu verschaffen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/15/0372 E RS 3
Norm
BAO §303 Abs4;
RS 3
Wird eine Veranlagung unter Zugrundelegung eines vom Abgabepflichtigen nicht exakt bekanntgegebenen Sachverhaltes durchgeführt, so ist eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens rechtmäßig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130072.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-63901