VwGH 05.04.1989, 88/13/0064
VwGH 05.04.1989, 88/13/0064
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Für die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich im abgabenrechtlichen Sinn ist, ist nicht entscheidend, ob die zu beurteilende Tätigkeit eine solche im Sinne der GewO oder anderer berufsrechtlicher Vorschriften ist, denn sogar Tätigkeiten, durch die ein Abgabepflichtiger gegen berufsrechtliche Vorschriften verstößt, lösen die nach der Lage des Falles in Betracht kommenden abgabenrechtlichen Folgen aus (§ 23 Abs 2 BAO), wobei damit noch nicht gesagt ist, daß es in derartigen Fällen, vom Gesichtspunkt der Gewinnbesteuerung und Ertragsbesteuerung betrachtet, sich stets um eine gewerbliche Tätigkeit handeln muß. Ausschlaggebend ist vielmehr auf dem Boden der im Abgabenrecht anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Inhalt einer Tätigkeit. |
Normen | |
RS 2 | Die Ausübung des freien Gewerbes "Anfertigen von technischen Zeichnungen auf Grund inhaltlich bereits vollständig vorgegebener Entwürfe unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit" ist der Tätigkeit eines Ziviltechnikers nicht ähnlich. Nur dann wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit jener Tätigkeit entspricht, zu der die einschlägigen Vorschriften über den freien Beruf, zu dem die Ähnlichkeit angenommen werden soll, berechtigen, liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit und nicht solche aus Gewerbebetrieb vor. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988130064.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-63898