VwGH 08.02.1989, 88/13/0063
VwGH 08.02.1989, 88/13/0063
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Maßgebend für die Beurteilung ob die in der Herstellung eines Gegenstandes bestehende Tätigkeit eine künstlerische ist, ist ausschließlich die Art und Weise seiner Gestaltung. Erfolgt sie nach Gestaltungsprinzipien, die für ein umfassendes Kunstfach - zB Malerei, Bildhauerei, Architektur - charakteristisch sind, oder ist sie auf dieselbe Stufe zu stellen, wie diese, weil die Tätigkeit eine vergleichbar weitreichende künstlerische Ausbildung und Begabung erfordert, dann ist eine derart gestaltete Tätigkeit als die eines Künstlers anzusehen (Hinweis auf E , 84/14/0017). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/11/11 86/13/0039 1 |
Normen | |
RS 2 | Auch die Tätigkeit eines Fotografen kann eine künstlerische sein. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988130063.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-63897