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VwGH 08.02.1989, 88/13/0063

VwGH 08.02.1989, 88/13/0063

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Maßgebend für die Beurteilung ob die in der Herstellung eines Gegenstandes bestehende Tätigkeit eine künstlerische ist, ist ausschließlich die Art und Weise seiner Gestaltung. Erfolgt sie nach Gestaltungsprinzipien, die für ein umfassendes Kunstfach - zB Malerei, Bildhauerei, Architektur - charakteristisch sind, oder ist sie auf dieselbe Stufe zu stellen, wie diese, weil die Tätigkeit eine vergleichbar weitreichende künstlerische Ausbildung und Begabung erfordert, dann ist eine derart gestaltete Tätigkeit als die eines Künstlers anzusehen (Hinweis auf E , 84/14/0017).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/11/11 86/13/0039 1
Normen
RS 2
Auch die Tätigkeit eines Fotografen kann eine künstlerische sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130063.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-63897