VwGH 17.05.1989, 88/13/0038
VwGH 17.05.1989, 88/13/0038
Rechtssätze
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RS 1 | Spenden und Mitgliedsbeiträge eines SV (hier Ingenieurkonsulent für Landwirtschaft) an verschiedene Vereine sind nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn aus den genannten Zahlungen nicht auf einen unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des SV geschlossen werden kann. |
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RS 2 | Die einmal jährlich erfolgte Entlohnung des Sohnes des AbgPfl für Wartung und Pflege des vom AbgPfl beruflich verwendeten PKW in Form einer als Ansporn zu betrachtenden Hingabe von Taschengeld (hier in der Höhe von S 3000,--- bis S 4000,--) ist nicht als Betriebsausgabe zu betrachten. |
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RS 3 | Ein Dienstverhältnis zwischen nahen Angehörigen, insb auch zwischen Ehegatten ist steuerrechtlich nur dann anzuerkennen, wenn es ernsthaft gewollt ist. Maßstab für die Ernsthaftigkeit ist, dass die gegenseitigen Beziehungen aus dem Vertragsverhältnis im wesentlichen die gleichen sind, wie sie zwischen Fremden bestehen würden. Es spricht gegen die Ernsthaftigkeit, wenn das Entgelt erheblich unter der zwischen Fremden üblichen Entlohnung liegt, wenn das vereinbarte Entgelt nur teilweise fortlaufend gezahlt wird oder wenn die sonstigen Folgerungen aus dem Dienstverhältnis (Einbehaltung und Abfuhr der LSt und der Sozialversicherungsbeiträge) nicht gezogen werden. |
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RS 4 | Bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit eines Dienstverhältnisses des Ehegatten darf die für seine Berufsausübung geleistete Arbeit nicht in ihre einzelnen Komponenten zerlegt werden; sie ist insgesamt zu sehen. Zu einer einwandfreien rechtlichen Beurteilung ist es erforderlich, den gesamten Zeitaufwand zu kennen, der zur Verrichtung der der Berufsausübung des AbgPfl dienenden Arbeiten seiner Ehefrau notwendig ist; erst dann kann die Frage beantwortet werden, ob überhaupt und wenn ja, mit welchem Anteil an der Normalarbeitszeit, ein gleicher Unternehmer wie der im konkreten Fall AbgPfl mit einer familienfremden Kraft ein Dienstverhältnis einginge. |
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RS 5 | Verlustanteile aus der Beteiligung des AbgPfl an einer GmbH u Co KG sind nicht abzugsfähig, solange dem Wohnsitzfinanzamt des AbgPfl keine Mitteilung von Bescheiden des Betriebsfinanzamtes der KG über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, denen der vom AbgPfl behauptete Verlust zu entnehmen wäre, vorliegt. |
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RS 6 | Der vom VfGH ohne Fristsetzung aufgehobene, im § 34 Abs 2 EStG enthalten gewesene Satz "Die Leistung eines Heiratsgutes (einer Ausstattung) ist keine außergewöhnliche Belastung" ist nur auf jene Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach der Aufhebung verwirklicht wurden, ausgenommen der Fall, der zur Anfechtung Anlass gab. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988130038.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-63889