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VwGH 07.12.1988, 88/13/0037

VwGH 07.12.1988, 88/13/0037

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §10 Abs2 Z1;
RS 1
Für Gebäude, soweit sie zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind, kann ein Investitionsfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Dieser Ausschluß gilt allerdings nur insoweit, als die betreffenden Gebäude zur Überlassung an Dritte bestimmt sind. Sind nämlich nur einzelne Teile eines Gebäudes zur Überlassung an Dritte bestimmt, dann sind nur diese Teile von der Inanspruchnahme eines Investitionsfreibetrages ausgeschlossen. Es hätte daher in einem solchen Fall eine entsprechende Aufteilung der Anschaffungskosten (Herstellungskosten zu erfolgen.
Norm
EStG 1972 §10 Abs2 Z1;
RS 2
Für die Anschaffungskosten (Herstellungskosten) von Gebäuden oder für Teile dieser Kosten kann ein Investitionsfreibetrag nur in Anspruch genommen werden, insoweit das Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dient. Ob ein Gebäude solchen Zwecken unmittelbar dient, ist nach seiner sachlichen Zweckbestimmung (von seiner Funktion her) zu beurteilen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988130037.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-63888