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VwGH 25.05.1988, 88/13/0030

VwGH 25.05.1988, 88/13/0030

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §16 Abs4 idF 1983/612 ;
RS 1
Fraktionsbeiträge und Klubbeiträge können neben dem Pauschbetrag nach § 16 Abs 3 und Abs 4 nicht berücksichtigt werden. Will ein Abgabepflichtiger die Berücksichtigung höherer Werbungskosten anstelle der für ihn in Betracht kommenden Werbungskostenpauschbeträge erreichen, dann hat er sämtliche Werbungskosten nachzuweisen.
Normen
DurchschnittssatzV Werbungskosten 1975 §1 Abs1 Pkt8;
EStG 1972 §16;
EStG 1972 §17;
RS 2
Weist der Steuerpflichtige höhere als die pauschalierten Werbungskosten nach, dann sind diese anstelle der Pauschalbeträge zu berücksichtigen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0253 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6329 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988130030.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-63887