VwGH 25.05.1988, 88/13/0030
VwGH 25.05.1988, 88/13/0030
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §16 Abs4 idF 1983/612 ; |
RS 1 | Fraktionsbeiträge und Klubbeiträge können neben dem Pauschbetrag nach § 16 Abs 3 und Abs 4 nicht berücksichtigt werden. Will ein Abgabepflichtiger die Berücksichtigung höherer Werbungskosten anstelle der für ihn in Betracht kommenden Werbungskostenpauschbeträge erreichen, dann hat er sämtliche Werbungskosten nachzuweisen. |
Normen | |
RS 2 | Weist der Steuerpflichtige höhere als die pauschalierten Werbungskosten nach, dann sind diese anstelle der Pauschalbeträge zu berücksichtigen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/13/0253 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6329 F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988130030.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-63887