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VwGH 12.12.1988, 88/13/0020

VwGH 12.12.1988, 88/13/0020

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §34;
RS 1
Unter tatsächlichen Gründen, die zu einer Abziehung als außergewöhnliche Belastungen führen, sind nur Gründe zu verstehen, die in der Person des Abgabepflichtigen gelegen sind und ihn unmittelbar selbst betreffen.
Norm
EStG 1972 §34;
RS 2
Ob Zahlungen aus einer übernommenen Bürgschaft zwangsläufig erwachsen, richtet sich danach, ob die Übernahme der Bürgschaft selbst zwangsläufig erfolgte. Ob die Übernahme einer Bürgschaft durch die Ehefrau für Geschäftsschulden des Ehemannes aus sittlichen Gründen zwangsläufig iSd § 34 Abs 3 EStG 1972 erfolgt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Übernahme der Bürgschaft für Kredite, die nur der Erweiterung des Geschäftes oder der Hebung der Ertragschancen dienen, ist nicht zwangsläufig. Übernimmt die Frau die Bürgschaft in der berechtigten Annahme, mit den verbürgten Krediten eine unmittelbare Existenzbedrohung ihres Mannes zu verhindern, so kann Zwangsläufigkeit bejaht werden. Keineswegs ist die Ehefrau jedoch sittlich verpflichtet, eine Bürgschaft zu übernehmen, wenn die Ehe aus Verschulden des Mannes bereits zerrüttet ist (Hinweis E , 1734/68, VwSlg 4076 F/1970).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/14/0079 E RS 1
Norm
EStG 1972 §34;
RS 3
Es besteht keine sittliche Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur Übernahme einer Bürgschaft für Schulden, die ein Angehöriger leichtfertig (ohne besondere Notwendigkeit) eingegangen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/14/0200 E RS 3
Norm
EStG 1972 §34;
RS 4
Dient die Übernahme der Bürgschaft durch den Abgabepflichtigen nicht zur Beseitigung einer akuten Notlage, sondern zur Wiedergutmachung einer von seiner Mutter in Ausübung ihres Berufes als Hausverwalterin schuldhaft herbeigeführten Schadens Dritter, liegt eine Belastung aus sittlichen Gründen nicht vor.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988130020.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-63883