VwGH 07.06.1989, 88/13/0015
VwGH 07.06.1989, 88/13/0015
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Gehören im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die bekämpften Einkommensteuervorauszahlungsbescheide und Gewerbesteuervorauszahlungsbescheide infolge Erlassung (vorläufiger) Einkommensteuerbescheide und Gewerbesteuerbescheide und Erlassung neuer Vorauszahlungsbescheide für die Folgejahre nicht mehr dem Rechtsbestand an, ist die dagegen erhobene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. |
Norm | BAO §184 Abs1; |
RS 2 | Der Vergleich der Preise verschiedener Warengruppen im Wareneingangsbuch mit den im Geschäft des StPfl angegebenen Preisen ist als kalkulatorische Methode zur Ermittlung des Rohaufschlages zulässig und geeignet, die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln. |
Norm | BAO §184 Abs1; |
RS 3 | Wurden dem StPfl im abgabenbehördlichen Verfahren die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis gebracht, so ist es an ihm gelegen, konkrete Umstände und Überlegungen vorzubringen, aus denen sich ergibt, daß die der Schätzung zugrunde gelegten Daten unrichtig sind oder die angewendete Schätzungsmethode in seinem Falle ungeeignet ist. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988130015.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-63881