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VwGH 07.06.1989, 88/13/0015

VwGH 07.06.1989, 88/13/0015

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §39;
EStG 1972 §45;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Gehören im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die bekämpften Einkommensteuervorauszahlungsbescheide und Gewerbesteuervorauszahlungsbescheide infolge Erlassung (vorläufiger) Einkommensteuerbescheide und Gewerbesteuerbescheide und Erlassung neuer Vorauszahlungsbescheide für die Folgejahre nicht mehr

dem Rechtsbestand an, ist die dagegen erhobene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Norm
BAO §184 Abs1;
RS 2
Der Vergleich der Preise verschiedener Warengruppen im Wareneingangsbuch mit den im Geschäft des StPfl angegebenen Preisen ist als kalkulatorische Methode zur Ermittlung des Rohaufschlages zulässig und geeignet, die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln.
Norm
BAO §184 Abs1;
RS 3
Wurden dem StPfl im abgabenbehördlichen Verfahren die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis gebracht, so ist es an ihm gelegen, konkrete Umstände und Überlegungen vorzubringen, aus denen sich ergibt, daß die der Schätzung zugrunde gelegten Daten unrichtig sind oder die angewendete Schätzungsmethode in seinem Falle ungeeignet ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130015.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-63881