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VwGH 05.04.1989, 88/13/0007

VwGH 05.04.1989, 88/13/0007

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Eine (werbeschriftstellerische) schriftstellerische Tätigkeit, also eine Tätigkeit, die nicht mehr in die typisch kaufmännische Aufgabe des Vertriebes und des Umsatzes einbezogen ist, liegt vor, wenn der Steuerpflichtige, der für die Öffentlichkeit, dh für eine mehr oder weniger große und sich von Fall zu Fall ändernde Anzahl von Menschen schreibt, EIGENE Gedanken, mögen sich diese auch auf rein tatsächliche Vorgänge beziehen, ausdrückt. Es ist nicht erforderlich, daß das Geschriebene einen wissenschaftlichen oder künstlerischen Inhalt hat; der schriftstellerisch Tätige muß weder ein Gelehrter noch ein Dichter noch ein Künstler sein. Wie das schriftstellerische Produkt vom Auftraggeber verwendet wird, hat dabei auf die Qualifikation der Tätigkeit keinen Einfluß (Hinweis auf Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1972, § 22 Lfg Jänner 1976, Tz 28; Philipp, Kommentar zum GewStG, 17. Nachtrag, Juli 1983, Tz 1-10).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/13/0082 E VwSlg 5903 F/1984 RS 1
Normen
RS 2
Die eigenen Gedanken, die eine Tätigkeit zu einer werbeschriftstellerischen machen, müssen über das hinausgehen, was in die typisch kaufmännische Aufgabe des Vertriebes und des Umsatzes einbezogen ist (Hinweis auf E , 83/13/0082, und E , 85/13/0132).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130007.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-63877