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VwGH 07.12.1988, 88/13/0005

VwGH 07.12.1988, 88/13/0005

Rechtssatz


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Normen
EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1972 §4 Abs5 impl;
RS 1
Als Dienstort ist der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen dienstlichen Tätigwerdens des Arbeitnehmers anzusehen (Hinweis E , 1157/75)). Meist wird der Dienstort eines Arbeitnehmers mit dem Betriebsort des Unternehmens, bei welchem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, zusammenfallen. Wird jedoch der Arbeitnehmer an diesem Betriebsort dienstlich nicht tätig, weil seine tatsächliche ständige Arbeitsstelle außerhalb des Betriebsortes liegt, dann ist jene regelmäßige Einsatzstelle

und nicht der Betriebsort als Dienstort des Arbeitnehmers anzusehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988130005.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-63876