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VwGH 26.06.1989, 88/12/0172

VwGH 26.06.1989, 88/12/0172

Rechtssätze


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Normen
UOG 1975 §109;
UOG 1975 §25 Abs7;
UOG 1975 §35 Abs2;
RS 1
Unberechtigt wird ein nach dem UOG iSd § 109 Abs 2 UOG gesetzlicher Titel dann geführt, wenn er ohne Rechtsgrund geführt wird.
Normen
UOG 1975 §109;
UOG 1975 §25 Abs7;
UOG 1975 §35 Abs2;
RS 2
Das UOG regelt abschließend, wer zur Führung des Titels "Universitätsdozent" berechtigt ist. Mit der (nach Durchführung eines Habilitationsverfahrens) in Bescheidform erfolgenden Verleihung ist (kraft Gesetzes) zwingend und untrennbar die Berechtigung zur Führung dieses Titels verbunden. Weitere Fälle regelt § 25 Abs 7 UOG.
Normen
B-VG Art7 Abs1;
UOG 1975 §35 Abs2;
RS 3
Es überschreitet nicht den Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers, wenn die Verleihung der Lehrbefugnis nach § 35 Abs 2 UOG (und das damit verbundene Recht auf Titelführung) von der vorgängigen Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen in einem Verwaltungsverfahren abhängig gemacht wird.
Normen
UOG 1975 §109 Abs2;
UOG 1975 §35 Abs2;
RS 4
Aus dem (negativen) Ausgang der vom Bf iZm seiner Habilitation geführten Verfahren kann nicht auf die "Unerzwingbarkeit" der nach § 35 Abs 2 vorgesehenen Verleihung geschlossen werden.
Normen
AVG §38;
UOG 1975 §109;
UOG 1975 §25 Abs7;
UOG 1975 §35 Abs2;
RS 5
Die Aufgabe der Strafbehörden bei Prüfung der Frage, ob die unbefugte Führung des Titels "Universitätsdozent" gegeben ist, beschränkt sich darauf, ob ein Verleihungsakt nach § 35 Abs 2 bzw. ein Fall des § 25 Abs 7 letzter Satz UOG vorliegt. Sie haben nicht die didaktische und wissenschaftliche Befähigung iSd § 36, § 37 UOG selbstständig als Vorfrage nach § 38 zu prüfen.
Normen
UOG 1975 §109;
VStG §5 Abs2;
RS 6
Wurde der Bf bereits einmal rechtskräftig wegen unbefugter Führung des Titels UNIVERSITÄTSDOZENT bestraft und hätte er auch im Hinblick auf die Rechtslage zumindest Zweifel an seiner Rechtsauffassung haben müssen, schließt die Unterlassung von diese Zweifel beseitigenden Erkundigungen die Entschuldbarkeit der irrigen Gesetzesauslegung aus (Hinweis E , 1031/68).
Normen
UOG 1975 §109;
VStG §19;
RS 7
Die Strafbestimmung des § 109 Abs 2 UOG - so weit sie die unbefugte Führung eines Titels UNIVERSITÄTSDOZENT umfasst - bezweckt den Schutz der Öffentlichkeit vor Personen, die mit der Verwendung dieses Titels vorgeben, auf Grund eines Habilitationsverfahrens die Lehrbefugnis für das gesamte Gebiet oder ein großes selbstständiges Teilgebiet eines wissenschaftlichen Faches verliehen bekommen zu haben. Zur Öffentlichkeit gehören insbesondere Behörden. Ein Gebrauch des Titels vor Behörden, zu denen auch Höchstgerichte zählen, läuft in besonderer Weise diesem Schutzzweck zuwider.
Normen
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
RS 8
Wurde die von der Behörde erster Instanz an den Bf gerichtete "Aufforderung zur Rechtfertigung" innerhalb der Verjährungsfrist erlassen, so führt dies zum Ausschluss der Verfolgungsverjährung, selbst wenn eine rechtswirksame Zustellung nicht innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte, weil dieser behördliche Akt durch die Postaufgabe nach außen in Erscheinung getreten ist.
Normen
StGB §33 Z2;
UOG 1975 §109 Abs2;
VStG §19;
RS 9
War im Zeitpunkt der Begehung der im Beschwerdefall zur Last gelegten Tat die Bestrafung wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4te Auflage, Rz 780, S 290 und die dort zitierte Judikatur), konnte die belangte Behörde vom Vorliegen des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 2 StGB ausgehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120172.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-63874