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VwGH 06.09.1988, 88/12/0076

VwGH 06.09.1988, 88/12/0076

Rechtssätze


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Norm
BDG 1979 §37;
RS 1
Wenn ein Beamter eine Tätigkeit, die zwar nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten steht, ANSTELLE seiner sonstigen von diesen Dienstpflichten umfassten Leistung ausübt, so mangelt es für den Begriff "Nebentätigkeit" an der Voraussetzung einer "weiteren Tätigkeit für den Bund" (Hinweis auf E , 2860/76, VwSlg 9271 A/1977).
Norm
BDG 1979 §37;
RS 2
Die vom Beamten auf Grund einer ihm erteilten Weisung ausgeübte IM WIRKUNGSBEREICH SEINER DIENSTSTELLE GELEGENEN Tätigkeit (hier: Vortragstätigkeit) ist KEINE WEITERE Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis und daher keine Nebentätigkeit (Hinweis auf E , 87/12/0108). Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob die in den Wirkungsbereich der Dienststelle des Beamten zugewiesene Aufgaben zeitlich wiederkehrend oder auf einen Einzelfall beschränkt zu besorgen sind.
Normen
BDG 1979 §36;
BDG 1979 §37;
BDG 1979 §49;
RS 3
Auch unter Berücksichtigung des § 36 BDG 1979 darf dem § 37 BDG 1979 nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass eine Vermehrung der Aufgaben der Dienststelle des Beamten, sofern nicht zusätzliches Personal zugewiesen wird, im Hinblick auf eine für den Beamten daraus folgende, im Rahmen seiner Dienststelle aufgetretenen Mehrbelastung für ihn die Wertung als Nebentätigkeit mit sich bringt. Eine solche Mehrbelastung ist in diesem Zusammenhang in erster Linie im Rahmen der Überstundenregelung abzugelten (Hinweis auf E , 87/12/0108).
Normen
AVG §56;
BDG 1979 §37;
GehG 1956 §25;
RS 4
Ausführungen zur Frage, warum eine behördliche Erledigung, in der u. a. eine bestimmte Tätigkeit als Nebentätigkeit berechnet wurde, nicht als Bescheid zu qualifizieren ist (Schwerpunkt der Erledigung: innerorganisatorische Maßnahmen; Adressierung der Erledigung ausschließlich an nachgeordnete Dienststellen; Beh nicht in der Lage, von vornherein bescheidmäßig über Vorliegen einer Nebentätigkeit und damit verbundene vermögensrechtliche Ansprüche abzusprechen).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120076.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-63872