VwGH 18.12.1989, 88/12/0066
VwGH 18.12.1989, 88/12/0066
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Streitigkeiten aus der durch den Sozialversicherungsgesetzgeber in § 60 Abs 1 ASVG (betr die Erstattung zuviel einbehaltener Dienstnehmerbeitragsteile durch den Dienstgeber) mitgestalteten zivilrechtlichen Rechtsbeziehung zwischen dem Dienstnehmer und dem abzugsberechtigten Dienstgeber sind im ordentlichen Rechtsweg auszutragen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/08/0327 E RS 4 |
Norm | ASVG §49 Abs2; |
RS 2 | "Monatlich gewährte Abgeltung" einer Sonderzahlung (hier: Weihnachtsremuneration), die nicht Vorschusscharakter hat, sodass der Rechtsanspruch auf die Zahlungen nicht erst im Fälligkeitszeitpunkt der Weihnachtsremuneration entsteht, ist nicht Bezug im Sinne des § 49 Abs 2 ASVG. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/08/0009 E RS 3 |
Normen | |
RS 3 | Ist der Versicherte eine Person, der gem § 43 UOG von der bel Beh ein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde und die demgemäss Anspruch auf Remuneration nach den Bestimmungen des BG über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen BGBl 1974/463 hat, so ist zur Entscheidung auch der Streitigkeiten aus der Handhabung des durch § 60 ASVG eingeräumten Abzugsrechtes zwischen Dienstgeber und Versichertem das zum Abspruch über Angelegenheiten aus dem durch diesen Lehrauftrag begründeten entgeltlichen Rechtsverhältnis berufene BMWF zuständig. |
Normen | |
RS 4 | Der Bund als Dienstgeber des Lehrbeauftragten iSd § 35 ASVG geht seines Abzugsrechtes nach § 60 Abs 1 ASVG in Bezug auf die auf den Lehrbeauftragten entfallenden Beitragsteile von der auf einen Monat entfallenden Rate der Remuneration nach § 2 Abs 2 und § 7 Abs 2 BG über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen BGBl 1974/463 verlustig, wenn er das Recht erst nach Ablauf des diesem Monat folgenden Monates ausübt und ihn daran ein Verschulden trifft (Hinweis E , 84/08/0152, VwSlg 12060 A/1986). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988120066.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-63871