VwGH 29.11.1988, 88/12/0055
VwGH 29.11.1988, 88/12/0055
Rechtssätze
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Normen | UOG 1975 §7 Abs1; UOG 1975 §73 Abs3 liti; |
RS 1 | Durch § 73 Abs 3 lit i ist dem Akademischen Senat die Zuständigkeit zur Entscheidung über alle Berufungen in allen Angelegenheiten, für die kein anderer Rechtsmittelzug bestimmt ist, zugewiesen. In Angelegenheiten des übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereiches ist gegen die Entscheidungen des Akademischen Senates als Berufungsinstanz gem § 7 Abs 1 UOG noch eine Berufung an den BMfWF zulässig; in diesen Angelegenheiten ist der Akademische Senat also Mittelinstanz. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/07/0199 E VwSlg 10655 A/1982 RS 2 |
Normen | AVG §73 Abs2; UOG 1975 §30 Abs4; UOG 1975 §34 Abs3; UOG 1975 §64 Abs1; UOG 1975 §64 Abs3 litj; UOG 1975 §73 Abs3 liti; |
RS 2 | Zur Entscheidung über den Antrag eines Honorarprofessors, ihn nach Auflassung des Universitätsinstitutes, dem er bisher zugewiesen war, und Neuerrichtung zweier zu einer Fakultät gehöriger Universitätsinstitute beiden Instituten zuzuweisen, ist (an Universitäten mit Fakultätsgliederung) in erster Instanz das Fakultätskollegium, in zweiter Instanz der akademische Senat und in dritter Instanz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zuständig. Bei Säumnis des Fakultätskollegiums muss daher als "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" zunächst der akademische Senat angerufen werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12819 A/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988120055.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-63870