VwGH 26.06.1989, 88/12/0049
VwGH 26.06.1989, 88/12/0049
Rechtssätze
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Norm | AbfallG OÖ 1975 §5 Abs1; |
RS 1 | Nicht fahrbereite Fahrzeuge (Autowracks) und Autobestandteile sind, auch wenn sie wieder fahrbereit bzw. funktionstüchtig gemacht oder einzelne Teile davon als Ersatzteile für andere Fahrzeuge oder Maschinen verwendet werden können, als Abfälle zu werten, weil ihnen im allgemeinen keine Bedeutung als Gebrauchsgegenstand mehr beigemessen wird (Hinweis E , 88/12/0048). |
Norm | AbfallG OÖ 1975 §5 Abs1; |
RS 2 | Ein abgelagerter oder weggeworfener Abfall verunstaltet den Orts- oder Landschaftsteil auf oder in dem er abgelagert oder weggeworfen wurde nicht schon dann, wenn er einen "störenden Eindruck" hinterlässt bzw. "das Ortsbild stört", erforderlich ist vielmehr eine grobe Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsteiles (Hinweis E ). |
Norm | AbfallG OÖ 1975 §5 Abs1; |
RS 3 | Für die Wertung, dass ein abgelagerter oder weggeworfener Abfall geeignet ist, einen Orts- oder Landschaftsteil zu verunstalten, sind verschiedene, im Einzelfall miteinander in Beziehung zu setzende Umstände maßgebend: z. B. der konkrete Orts- oder Landschaftsteil, auf oder in dem der Abfall abgelagert oder weggeworfen wurde (Hinweis E , 87/09/0187), das Aussehen des abgelagerten oder weggeworfenen Abfalles und die Art der Ablagerung oder des Wegwerfens (z. B. Abfallanhäufungen; Hinweis E , 2681/80, , 83/01/0011, , 85/01/0038, , 87/09/0155). |
Norm | AbfallG OÖ 1975 §5 Abs1; |
RS 4 | Ein durch Monate hindurch auf einem gemieteten Parkplatz unterhalb einer Autobahnbrücke im Stadtgebiet abgestellter Pkw (ohne Kennzeichentafeln, Prüfplakette und Motor), der einen "mäßigen Rostbefall" aufweist und mit einer Ruß- und Staubschicht bedeckt ist, verunstaltet diesen Ortsteil nicht schon wegen dieser Eigenschaften. |
Norm | AbfallG OÖ 1975 §5 Abs1; |
RS 5 | Durch die in § 5 Abs 1 OÖ AbfallG gewählten beiden Alternativen des "Ablagerns" und "Wegwerfens" kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber nicht nur die achtlose Entäußerung von wertlosen Gegenständen, sondern auch das vorübergehende Ablegen von Sachen, die geeignet sind, die im Gesetz angeführten Orte zu verunstalten oder zu verunreinigen, verboten hat. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die abgelagerten oder weggeworfenen Gegenstände für irgendjemanden noch von Wert sind oder noch verwendet werden können, weil einzig und allein für die Beurteilung der Frage, ob etwas einen Abfall darstellt, entscheidend ist, ob es sich um eine Sache handelt, die im Allgemeinen noch Verwendung findet. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988120049.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-63869