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VwGH 25.04.1988, 88/12/0048

VwGH 25.04.1988, 88/12/0048

Rechtssätze


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Normen
AVG §59 Abs1;
VVG §1;
RS 1
Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits die Durchsetzung im Wege einer allenfalls notwendig werdenden Zwangsvollstreckung (Ersatzvornahme) nach dem VVG möglich ist.
Normen
AbfallG OÖ 1975 §5 Abs2;
AVG §59 Abs1;
RS 2
Ein Verweis im Spruch eines Beseitigungsauftrages nach § 5 Abs 2 OÖ AbfallG auf eine einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildende Beilage ist mit § 59 Abs 1 AVG 1950 nur dann vereinbar, wenn die zu beseitigenden Abfälle in dieser Beilage in einer dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG 1950 entsprechenden Weise aufgelistet sind; dies ist nicht der Fall, wenn die Wertung von Gegenständen als Abfälle erst aus interpretationsbedürftigen Darlegungen in der Beilage erschlossen werden müsste.
Normen
AbfallG OÖ 1975 §2;
AbfallG OÖ 1975 §5 Abs2;
RS 3
Ein Auftrag nach § 5 Abs 2 OÖ AbfallG kann nur in Bezug auf Abfälle iS des § 2 OÖ AbfallG erteilt werden. Abfälle sind "zum Unrat gehörige bewegliche Sachen", deren Behandlung iS des § 1 Abs 1 OÖ AbfallG aus einem der in § 2 Abs 1 genannten öffentlichen Interessen geboten ist. Liegt dieses öffentliche Interesse vor, so sind sie - dem objektiven Abfallbegriff des OÖ AbfallG entsprechend - auch gegen den Willen des Inhabers als Abfälle zu werten.
Normen
AbfallG OÖ 1975 §2 Abs1;
AbfallG OÖ 1975 §5 Abs1;
AbfallG OÖ 1975 §5 Abs2;
RS 4
§ 5 Abs 2 iVm § 5 Abs 1 und § 2 OÖ AbfallG ist Ausdruck eines spezifischen Regelungsbedarfes iS des § 2 Abs 1 OÖ AbfallG in Bezug auf jene Abfälle (gleichgültig ob sie als Haus-, Sperr- oder Sondermüll zu werten sind), durch deren Wegwerfen oder Ablagern Orts- oder Landschaftsteile verunstaltet oder verunreinigt werden, in der Richtung, dass unabhängig von einer Bestrafung die Beseitigung der Verunstaltung oder Verunreinigung - außer bei Gefahr in Verzug unter Setzung einer angemessenen Frist - aufzutragen ist. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs 2 bedarf es keiner gesonderten Prüfung eines öffentlichen Interesses am Beseitigungsauftrag mehr.
Normen
AbfallG OÖ 1975 §2;
AbfallG OÖ 1975 §5;
VwRallg;
RS 5
Zum Unrat gehören bewegliche Sachen dann, wenn sie keinen objektiven Gebrauchswert mehr haben. Das wird weder durch die objektive Möglichkeit, sie wieder funktionstüchtig zu machen, noch dadurch ausgeschlossen, daß sie von dritten Personen als "Sicherung" anerkannt werden (Hinweis E , 87/09/0019).
Normen
AbfallG OÖ 1975 §5 Abs2;
ABGB §354;
EO §37;
VVG §10 Abs2 lita;
RS 6
Das Eigentum Dritter an Abfällen hindert einen Beseitigungsauftrag an den Grundeigentümer dann nicht, wenn die Ablagerung entweder vom Grundeigentümer oder vom Dritten mit Zustimmung oder Duldung des Grundeigentümers erfolgt ist. (Hinweis auf E , 87/01/0043)
Normen
AbfallG OÖ 1975 §2;
AbfallG OÖ 1975 §5;
RS 7
Nach § 5 Abs 2 OÖ AbfallGdarf nicht eine Entsorgung zu einem befugten Verwertungsbetrieb, sondern nur aufgetragen werden, die Verunstaltung oder Verunreinigung eines zu nennenden Orts- oder Landschaftsteiles durch abgelagerte oder weggeworfene (nach § 59 Abs 1 AVG bestimmbar angeführte) Abfälle in einer den Bestimmungen des OÖ AbfallG entsprechenden Weise zu beseitigen.
Normen
AbfallG OÖ 1975 §2;
AbfallG OÖ 1975 §5;
RS 8
Eine Verunstaltung eines Orts- oder Landschaftsteiles liegt nicht nur dann vor, wenn dieser Teil von Straßen oder sonstigen öffentlichen Wegen einsehbar ist.
Norm
AbfallG OÖ 1975 §5 Abs1;
RS 9
Mit der in Frage stehenden Gesetzesvorschrift hat der Gesetzgeber nicht nur die achtlose Entäußerung von wertlosen Gegenständen, sondern auch das vorübergehende Ablegen von Sachen, die geeignet sind, die im Gesetz angeführten Orte zu verunstalten oder zu verunreinigen, verboten (Hinweis E , 1447/79 bis 1455/79 und E , 2681/80).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/01/0011 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12712 A/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120048.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-63868