VwGH 29.02.1988, 88/12/0028
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Die erforderliche Einsetzung der besonderen Habilitationskommission durch den BMfWuF stellt einen Verfahrensschritt dar, der zwar den einzusetzenden Mitgliedern gegenüber, nicht aber gegenüber dem Habilitationswerber, in Bescheidform zu ergehen hat. Wenn auch im Gesetz im Zusammenhang mit der Einsetzung der besonderen Habilitationskommission eine dem § 35 Abs 5 UOG vergleichbare Bestimmung fehlt, liegt es wohl im Sinne des Gesetzes, dem Habilitationswerber die Zusammensetzung dieser Kommission formlos bekannt zu geben. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/12/0199 E RS 3 |
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RS 2 | Eine Säumnisbeschwerde kann nur erhoben werden, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines im Bereich der Verwaltung unerledigt gebliebenen Begehrens hatte (hier: kein Anspruch des Habilitationswerbers auf Einsetzung einer neuen besonderen Habilitationskommission gem § 37 Abs 2, § 35 Abs 4 UOG; Hinweis auf E , 86/12/0199). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Fischer in der Beschwerdesache des Dr. MS in I, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einem Habilitationsverfahren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/12/0199, verwiesen.
In der vorliegenden Säumnisbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, daß die belangte Behörde gemäß § 37 Abs. 2 des Universitätsorganisationsgesetzes nach Maßgabe der Bestimmung des § 35 Abs. 4 dieses Gesetzes eine neue besondere Habilitationskommission einzusetzen habe. Sie sei diesem zwingenden Gesetzesauftrag bisher nicht nachgekommen und habe als oberste Behörde ihre Entscheidungsbefugnis verletzt. Da die Frist von sechs Monaten gemäß § 73 AVG 1950 verstrichen sei, stelle er den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung seiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entscheiden und ihn zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens zulassen. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem oben bezeichneten Erkenntnis dargelegt, daß die zur Fortsetzung des Habilitationsverfahrens erforderliche Einsetzung der besonderen Habilitationskommission durch die belangte Behörde einen Verfahrensschritt darstellt, der zwar den einzusetzenden Mitgliedern gegenüber, nicht aber gegenüber dem Habilitationswerber, in Bescheidform zu ergehen hat. Dem Habilitationswerber ist die Zusammensetzung dieser Kommission formlos bekanntzugeben.
Da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den Beschluß vom , Zl. 2701/77) eine Säumnisbeschwerde nur erhoben werden kann, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines im Bereich der Verwaltung unerledigt gebliebenen Begehrens hatte, und diese Voraussetzung aus dem oben angeführten Grund hier nicht zutrifft, mangelt dem Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde. Diese mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988120028.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-63866