VwGH 28.03.1989, 88/11/0270
VwGH 28.03.1989, 88/11/0270
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Damit ein Rechtmittel als Vorstellung anzusehen ist, darf es nicht so abgefasst sein, dass aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde hervorgeht, insbesondere wenn Begründung und Rechtsmittelbelehrung des Bescheides keinen Zweifel aufkommen lassen, dass es sich um einen Mandatsbescheid iSd § 57 AVG handelt. Es genügt nicht, dass mit dem Rechtsmittel die Überprüfung und Beseitigung des Bescheides angestrebt wird. Dafür, welches Rechtsmittel ergriffen wurde, ist entscheidend, wer nach dem Begehren über das Rechtmittel entscheiden soll. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/11/0257 E VwSlg 11998 A/1986 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Dass einem Mandatsbescheid ein in der Einholung von Gutachten bestehendes, jedoch schon wegen der Unterlassung des Parteiengehörs unvollständiges Ermittlungsverfahren vorangegangen ist, nimmt ihm nicht den Charakter als Mandatsbescheid. |
Normen | |
RS 3 | Die belangte Behörde hat das Rechtsmittel zu Recht als unzulässige Berufung (und nicht als Vorstellung) gewertet und zurückgewiesen. Der im Rechtsmittelschriftsatz zum Ausdruck kommende Wille war darauf gerichtet, eine Berufung zu erheben. Das zeigen nicht nur die wiederholte Verwendung dieses Wortes im Rechtsmittelschriftsatz, sondern auch die Bezeichnung des Einschreiters als "Berufungswerber" sowie der Rechtsmittelanträge als "Berufungsanträge", das in diesen zum Ausdruck kommende Begehren auf Entscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde und das im Eventualantrag enthaltene Verlangen, "die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen". Eine Umdeutung des Rechtsmittels als Vorstellung, wäre daher unzulässig gewesen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988110270.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-63865