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VwGH 03.02.1989, 88/11/0251

VwGH 03.02.1989, 88/11/0251

Rechtssätze


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Norm
KFG 1967 §73 Abs1;
RS 1
§ 73 Abs 1 KFG hat durch die 6. KFG-Nov BGBl 1982/362 insofern eine Änderung erfahren, als damit auch die Möglichkeit der Befristung einer bereits erteilten Lenkerberechtigung geschaffen wurde (Hinweis E , 88/11/0149).
Normen
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §71 Abs4;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
RS 2
Kann bei Erledigung eines Antrages nach § 71 Abs 4 KFG auf Grund der Aktenlage nicht von vornherein angenommen werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung noch gegeben sind, so bestehen damit Bedenken iSd § 75 Abs 1 KFG die die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen. Es finden dann, wenn davon die Frage der geistigen und körperlichen Eignung betroffen ist, auch §§ 75 Abs 2 und 67 Abs 2 zweiter Satz KFG Anwendung.
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
RS 3
War für das Ergebnis eines ärztlichen Gutachtens der Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle ausschlaggebend und dieser Befund im Zeitpunkt der Bescheiderlassung älter als ein Jahr, so stellt das ärztliche Gutachten keine taugliche Entscheidungsgrundlage mehr dar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/11/0001 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110251.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-63864