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VwGH 25.04.1989, 88/11/0241

VwGH 25.04.1989, 88/11/0241

Rechtssätze


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Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Mit der Zurückziehung einer Berufung erlischt die Pflicht der Behörde über sie zu entscheiden. Ein hinsichtlich dieser Berufung eingebrachter Devolutionsantrag wird gegenstandslos. Seine Abweisung kann den ehemaligen Berufungswerber in keinen Rechten verletzen. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Devolutionsantrages ist vom VwGH zurückzuweisen.
Norm
AVG §73 Abs2;
RS 2
Liegen die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vor, so geht mit dem Einlagen des Antrages bei der Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag an diese Behörde über, ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid ist infolge Unzuständigkeit dieser Behörde, unabhängig davon, ob die Unterbehörde tatsächlich schuldhaft säumig im Sinne des § 73 Abs 2 letzter Satz AVG war, sowie ohne Rücksicht darauf, wann die Unterbehörde von der Anrufung der Oberbehörde Kenntnis erlangt und wann das zuständige Organ den Bescheidentwurf durch seine Unterschrift genehmigt hat, rechtswidrig (Hinweis auf E vom , 1588/67, VwSlg 7441 A/1958, vom , 0031/68 und vom , 0479/67, VwSlg 7577 A/1969).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3408/78 E RS 3
Norm
AVG §73 Abs2;
RS 3
Wird ein Devolutionsantrag von der Oberbehörde mangels eines Verschuldens der Unterbehörde iSd § 73 Abs 2 letzter Satz AVG rechtskräftig abgewiesen, so fällt die Entscheidungszuständigkeit wieder an diese Behörde zurück (Hinweis auf E , 0200/80 und E , 86/04/0022).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110241.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-63862