VwGH 27.06.1989, 88/11/0201
VwGH 27.06.1989, 88/11/0201
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Ansprüche auf fortlaufendes Gehalt (§ 15 AngG) und auf Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration usw. sind nicht als ein (einheitlicher) Entgeltanspruch anzusehen, der gemeinsam dem Grenzbetrag gegenüberzustellen wäre. |
Normen | |
RS 2 | Erkennbarer Zweck der Ausnahmeregelung des letzten Halbsatzes des § 1 Abs 3 Z 4 IESG ist es, auf Einzelvereinbarungen beruhende Entgeltansprüche deshalb nicht über den Grenzbetrag hinaus zu sichern, weil hier die Möglichkeit von Missbräuchen zum Nachteil des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nicht auszuschließen ist. Diese Missbrauchsmöglichkeit ist dann nicht gegeben, wenn auf einer Einzelvereinbarung beruhende Entgeltansprüche, soweit die jeweiligen Nettobeträge den Grenzbetrag übersteigen, nur in dem Ausmaß gebühren, als sie - bei Fehlen einer Einzelvereinbarung - nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung bestünden. Insoweit sind diese Entgeltansprüche auch im Falle des Übersteigens des Grenzbetrages gesichert. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/11/0200 E VwSlg 12956 A/1989 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12957 A/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988110201.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-63861