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VwGH 27.06.1989, 88/11/0201

VwGH 27.06.1989, 88/11/0201

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Ansprüche auf fortlaufendes Gehalt (§ 15 AngG) und auf Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration usw. sind nicht als ein (einheitlicher) Entgeltanspruch anzusehen, der gemeinsam dem Grenzbetrag gegenüberzustellen wäre.
Normen
RS 2
Erkennbarer Zweck der Ausnahmeregelung des letzten Halbsatzes des § 1 Abs 3 Z 4 IESG ist es, auf Einzelvereinbarungen beruhende Entgeltansprüche deshalb nicht über den Grenzbetrag hinaus zu sichern, weil hier die Möglichkeit von Missbräuchen zum Nachteil des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nicht auszuschließen ist. Diese Missbrauchsmöglichkeit ist dann nicht gegeben, wenn auf einer Einzelvereinbarung beruhende Entgeltansprüche, soweit die jeweiligen Nettobeträge den Grenzbetrag übersteigen, nur in dem Ausmaß gebühren, als sie - bei Fehlen einer Einzelvereinbarung - nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung bestünden. Insoweit sind diese Entgeltansprüche auch im Falle des Übersteigens des Grenzbetrages gesichert.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/11/0200 E VwSlg 12956 A/1989 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12957 A/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110201.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-63861