VwGH 28.03.1989, 88/11/0145
VwGH 28.03.1989, 88/11/0145
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Es tritt dadurch, dass der Konkurs nachträglich gem § 166 Abs 2 KO mangels Deckung der Kosten des Verfahrens aufgehoben wurde, keine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs 1 IESG ein (Hinweis E , 1950/79, VwSlg 10203 A/1980). |
Normen | IESG §1 Abs1; KO §79 Abs1; |
RS 2 | Der Fall, dass ein Konkurs zwar eröffnet, aber in der Folge der Konkursantrag aus anderen Gründen als mangels hinreichenden Vermögens vom Rekursgericht rechtskräftig abgewiesen und demzufolge der Konkurs gem § 79 Abs 1 KO aufgehoben wurde, ist unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit der im § 1 Abs 1 IESG genannten Personen gleich zu werten wie jener Fall, in dem von vornherein das Konkursgericht den Antrag aus anderen Gründen als mangels hinreichenden Vermögens rechtskräftig abweist (Hinweis E , 1950/79, VwSlg 10203 A/1980). |
Normen | |
RS 3 | Parteiengehör kann auch telefonisch gewährt werden, wenn dadurch die Möglichkeit der Partei, zu einem bestimmten Beweisergebnis hinreichend Stellung zu nehmen, gewährleistet ist (Hinweis E , 88/11/0085). |
Normen | |
RS 4 | Der im § 39 Abs 2 AVG verankerte Grundsatz, dass sich die Behörde bei allen das Ermittlungsverfahren betreffenden Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat, gibt keine Handhabe, für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Beweise abzulehnen. |
Norm | |
RS 5 | Der Anspruch auf Leistung des Interesses für abhanden gekommene Werkzeuge und Materialien des AN, die dieser in den Betrieb mitgebracht und dort in seiner Freizeit verwendet hat, ist kein gesicherter Anspruch iSd § 1 Abs 2 IESG, weil er nicht "aus dem Arbeitsverhältnis" stammt. |
Normen | |
RS 6 | Hinsichtlich des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld für Prozesskosten gem § 1 Abs 2 Z 4 IESG kommt (falls dafür überhaupt Insolvenz-Ausfallgeld zugesprochen werden kann) die Bestimmung des § 43 Abs 1 ZPO zum Tragen. Der mit seinen Ansprüchen gesicherte AN kann nämlich dadurch, dass kein gerichtlicher Exekutionstitel vorliegt, nicht besser gestellt werden. Bei Anwendung des § 43 Abs 1 ZPO durch das ArbA ist allerdings ohne Belang, wie die konkrete Kostenentscheidung, die auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen des klagenden und widerbeklagten ehemaligen Arbeitgebers hätte Bedacht nehmen müssen und die allenfalls auch Ansprüche des ehemaligen AN berücksichtigt hätte, für die ihm kein Insolvenz-Ausfallgeld gebührt (Hinweis auf E , 87/11/0157), wäre sie ergangen, gelautet hätte. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988110145.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-63856