VwGH 07.03.1989, 88/11/0115
VwGH 07.03.1989, 88/11/0115
Rechtssätze
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Normen | IESG §7 Abs1; KO §109; |
RS 1 | Eine Bindung des LAA iSd § 7 IESG besteht nur in Ansehung solcher gerichtlicher Entscheidungen, die in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen sind. Insbesondere das Anerkenntnis des Masseverwalters in dem ihm übermittelten Forderungsverzeichnis und die Feststellung von Forderungen im Insolvenzverfahren ziehen eine solche Bindung nicht nach sich (Hinweis E , 85/11/0080). |
Normen | ABGB §1162b; ArbPlSichG 1956 §6; |
RS 2 | Dadurch, dass der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig ausgetreten ist, hat er sich des ihm von der Zustellung des Einberufungsbefehles an gem § 6 ArbPlSichG zukommenden Kündigungsschutzes begeben. Es ist daher bei der Ermittlung der Höhe der Kündigungsentschädigung von der Kündigungsfrist auszugehen, die vom Arbeitgeber vor der Einberufung des Bf einzuhalten gewesen wäre. |
Norm | ABGB §1162b; |
RS 3 | Unter "dieser Zeit" iSd letzten Satzes des § 1162 b ABGB ist jener Zeitraum zu verstehen, der bei ordnungsgemäßer Kündigung bis zum Erlöschen des Arbeitsverhältnisses hätte verstreichen müssen (und nicht die vorher genannten 3 Monate). Die Dreimonatsfrist ist lediglich eine Höchstgrenze, bis zu der einem Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung unter begünstigten Bedingungen zusteht. |
Norm | ABGB §1162b; |
RS 4 | Der Anspruch auf Kündigungsentschädigung iSd § 1162 b ABGB entsteht mit dem berechtigten vorzeitigen Austritt, soweit er das Entgelt für die ersten drei Monate betrifft (Hinweis E , 82/11/0056). |
Norm | ABGB §1162b; |
RS 5 | Die Kündigungsentschädigung ist ihrem Wesen nach ein Schadenersatz. Sie soll den Arbeitnehmer nicht besser stellen, als wenn das Arbeitsverhältnis noch bis zum Verstreichen der gesetzlichen Kündigungsfrist gedauert hätte. Daraus folgt, dass dem austretenden Arbeitnehmer für innerhalb der Kündigungsfrist liegende Zeiten, hinsichtlich derer er zum Zeitpunkt seines Austrittes einen rechtskräftigen Einberufungsbefehl in Händen hatte, keine Kündigungsentschädigung zusteht. |
Normen | IESG §1 Abs2; UrlaubsG 1976 §9 Abs1; |
RS 6 | Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung ist kein Schadenersatz-, sondern ein Erfüllungsanspruch (Hinweis E , 86/11/0078; , ArbSlg 10275). |
Norm | ArbPlSichG 1956 §16 Abs2; |
RS 7 | § 16 Abs 2 ArbPflSichG regelt den dem Arbeitnehmer bei aufrechtem Arbeitsverhältnis zustehenden Urlaubsanspruch. Er kommt nicht zum Tragen, wenn zum Zeitpunkt des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes das Arbeitsverhältnis bereits beendet war. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988110115.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-63855