VwGH 28.06.1988, 88/11/0040
VwGH 28.06.1988, 88/11/0040
Rechtssätze
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Norm | WehrG 1978 §37 Abs2 litb; |
RS 1 | In der erhofften späteren Übernahme des Betriebes durch den Wehrpflichtigen ist kein wirtschaftliches Interesse iSd § 37 Abs 2 lit b WehrG gegeben, weil es sich hiebei um ein ungewisses, in der Zukunft liegendes Ereignis handelt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/11/0083 E RS 1 |
Norm | WehrG 1978 §37 Abs2 litb; |
RS 2 | Der VwGH hat nie zum Ausdruck gebracht, dass für das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen der Befreiungswerber der einzige wirtschaftlich Interessierte an der beantragten Befreiung sein müsse (Hinweis auf E , 87/11/0095, E , 87/11/0206). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/11/0019 E RS 1 |
Norm | WehrG 1978 §37 Abs2 litb; |
RS 3 | Ausführungen hinsichtlich besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen in Bezug auf die Bewirtschaftung eines etwa 400 ha großen Forstbetriebes. |
Norm | WehrG 1978 §37 Abs2 litb; |
RS 4 | Die ganze Familie ist berufen, dem Betriebsinhaber (hier Vater und Ehemann) in der Zeit der präsenzdienstbedingten Abwesenheit des im Betrieb mitarbeitenden Sohnes (Bruders) zu helfen (Hinweis auf E , 85/12/0250). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/11/0102 E RS 4 |
Normen | WehrG 1978 §37 Abs2 litb; WehrG 1978 §49 Abs9; |
RS 5 | Auf die Dienstfreistellung nach § 49 Abs 9 WehrG besteht kein Rechtsanspruch. |
Norm | WehrG 1978 §37 Abs2 litb; |
RS 6 | Hat der Vater des Wehrpflichtigen die Schwierigkeiten in Kenntnis der Verpflichtung seines Sohnes zur Leistung des Präsenzdienstes selbst geschaffen, anstatt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten danach einzurichten, so kann dies keinen Umstand darstellen, der die Befreiung wegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen rechtfertigt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988110040.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-63851