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VwGH 24.04.1989, 88/10/0211

VwGH 24.04.1989, 88/10/0211

Rechtssätze


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Normen
AVG §68 Abs3;
LSchG Krnt 1981 §2 Abs1 litg Z3;
LSchG Krnt 1981 §5;
RS 1
Für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 3 AVG 1950 bedarf es in Ansehung des Tatbestandselementes "zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen notwendig und unvermeidlich ist" des Nachweises einer KONKRETEN Gefährdung (Hinweis auf E , VwSlg 7499 A/1969 und vom , 2303/74). Auch dann, wenn man mit der belangten Behörde bei einem Sachverhaltselement wie dem der (im Beschwerdefall die entscheidende Rolle spielenden) Lawinensicherheit bzw. Lawinengefährdung einer Schiabfahrtstraße an diesen Nachweis keine überspitzten Anforderungen stellt, so kann dies nicht dazu führen, einen Gutachter insoweit vom Erfordernis der Offenlegung der sachverhaltsmäßigen Prämissen seines Fachurteils zu dispensieren.
Norm
AVG §68 Abs3;
RS 2
Aus dem Inhalt des § 68 Abs 3 AVG ergibt sich, dass die Behörde nur jene noch zum Ziel führenden Maßnahmen treffen darf, die den geringsten Eingriff in die subjektiven Rechte bedeuten.
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §68 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 3
Bei der Frage der Lawinengefährdung bzw. Lawinensicherheit von Skiabfahrtstrassen handelt es sich um eine solche, die ohne Beurteilung durch Sachverständige nicht zum Gegenstand rechtlicher Subsumtion unter den Blickwinkel des Vorliegen seiner konkreten Gefährdung iSd § 68 Abs 3 AVG gemacht werden kann. Es genügt nicht im Bescheid auf die Erfahrungen des täglichen Lebens zu verweisen, wonach der hochalpine Bereich wie der Tauernhauptkamm Gefahren in sich birgt, die nicht oder kaum abschätzbar seien. Diese Aussage stellt sich als eine viel zu allgemein gehaltene Aussage dar, deren grundsätzliche Richtigkeit niemand in Zweifel ziehen wird. Das Akzeptieren solcher allgemeinen Erfahrungswerten entsprechenden Feststellungen würde im Ergebnis das fachliche Urteil von einschlägigen Sachverständigen nahezu immer von vornherein entbehrlich machen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100211.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-63848