VwGH 20.03.1989, 88/10/0196
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Richtet sich ein Abtragungsauftrag entsprechend seinem eindeutigen normativen Abspruch allein an die Grundeigentümer, so kommt einer anderen Person selbst dann keine Parteistellung (und kein Berufungsrecht) zu, wenn der Bescheid auch an diese Person zugestellt wurde. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch C, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. Ro-385/3/1988, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung (der belangten Behörde) vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 lit. g Z. 4 des Landschaftsschutzgesetzes 1981, LGBl. für Kärnten Nr. 29, sowie § 3 Abs. 3 und § 11 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. für Kärnten Nr. 51, die landschaftsschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Fischerhütte auf einem näher bezeichneten Grundstück versagt.
In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft den Bescheid vom , mit dem gemäß § 8 Abs. 4 des Kärntner Landschaftsschutzgesetzes 1981 in Verbindung mit § 69 des Kärntner Naturschutzgesetzes (LGBl. Nr. 54/1986) „gegenüber den (namentlich angeführten) Grundeigentümern“ der gegenständlichen Parzelle „die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, das ist die Abtragung der auf diesem Grundstück errichteten Fischerhütte, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Bescheides, verfügt“ wurde. Gegen diesen Bescheid (der entsprechend der Zustellverfügung auch dem Beschwerdeführer zugestellt worden war) erhoben sowohl die Grundeigentümer als auch der Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der Grundeigentümer (unter Verlängerung der Erfüllungsfrist) als unbegründet ab.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen weiteren Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom , B 1403/88, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ohne Rücksicht auf die Begründung des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung seiner Berufung nicht in seinen Rechten verletzt.
Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom läßt nämlich auch unter Bedachtnahme auf die Begründung keinen Zweifel daran, daß der Auftrag zur Abtragung des in Rede stehenden Baues allein an die Grundeigentümer (und nicht an den Beschwerdeführer) gerichtet war und nur diese zu einem Handeln verpflichtet wurden. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß dieser Bescheid entsprechend der Zustellverfügung auch dem Beschwerdeführer zugestellt worden war, weil im Hinblick auf den eindeutigen normativen Abspruch nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Bescheid (auch) gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde.
Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen im Ergebnis als unbegründet und ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person desBerufungswerbers |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988100196.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-63847