VwGH 06.02.1989, 88/10/0132
VwGH 06.02.1989, 88/10/0132
Rechtssätze
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Normen | AVG §71 Abs1 lita; VwGG §46 Abs1 impl; |
RS 1 | Ein Krankenhausaufenthalt (stationäre Behandlung einschließlich zweier Operationen) bildet nur dann ein unvorhergesehenes oder/und unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs 1 lit a AVG und damit einen Wiedereinsetzungsgrund gem dieser Bestimmung, wenn hiedurch die Dispositionsfähigkeit der Partei zur Gänze ausgeschlossen war (hier: so weit fehlte, dass sie nicht imstande war, die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels zu wahren). |
Normen | |
RS 2 | Stützt die Behörde die wesentliche Sachverhaltsannahme, der Wiedereinsetzungswerber habe sich während der Zeit seines Krankenhausaufenthaltes nicht in einem die Dispositionsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden der ihn an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert habe, auf die von den Krankenhäusern eingeholten Krankengeschichten und die dazu abgegebene fachliche Stellungnahme des Amtsarztes der BH, so entspricht der daraus gezogene rechtliche Schluss, es habe der Krankenhausaufenthalt des Bf keinen Wiedereinsetzungsgrund gem § 71 Abs 1 lit a AVG gebildet, der Rechtslage. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988100132.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-63844