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VwGH 26.09.1988, 88/10/0129

VwGH 26.09.1988, 88/10/0129

Rechtssätze


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Norm
AVG §68 Abs1;
RS 1
Der Begriff "Identität der Sache" muß in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Eine rein technische oder mathematische Betrachtungsweise tritt in der Regel dagegen in den Hintergrund.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0500/72 E RS 3
Normen
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
RS 2
Wenn bereits mit Bescheid des BM für Land und Forstwirtschaft eine Rodungsbewilligung mangels Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Errichtung des geplanten Objektes ("Unterstandshütte zur Waldbewirtschaftung") verweigert wurde - mit den Ausführungen dieses Bescheides zum Fehlen einer Widmungs- und Baubewilligung sollte nur illustriert werden, dass jedenfalls kein im "Siedlungswesen" begründetes öffentliches Interesse vorliege -, so handelt es sich bei den vom Bf aufgezeigten Sachverhaltsänderungen (Vorliegen einer Baubewilligung, "Rodungsfläche wesentlich herabgesetzt", "Hütte in anderer Art und Weise ausgeführt") um Modifikationen von Naturumständen, die für die rechtliche Beurteilung in der Hauptsache unwesentlich sind, wobei der Bf auch für das nun mehr vorgesehene Objekt allein sein privates Interesse an der Errichtung einer "Unterstandshütte" zur Bewirtschaftung seines Waldes ins Treffen zu führen vermochte. Damit steht der meritorischen Entscheidung über den nunmehrigen Rodungsantrag das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100129.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-63843