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VwGH 10.04.1989, 88/10/0117

VwGH 10.04.1989, 88/10/0117

Rechtssätze


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Normen
AVG §62 Abs1;
VStG §45 Abs2;
RS 1
Ein Aktenvermerk gem. § 45 Abs 2 des Arbeitsinspektorates ist kein Bescheid. Eine Berufung gegen eine im Sinne dieser Bestimmung mit einem Aktenvermerk verfügte Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist daher unzulässig.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1641/77 E Vwslg 10178 A/1977 RS 5
Normen
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
RS 2
War die belangte Behörde nicht berechtigt (hier: weil die Erledigung der Behörde erster Instanz kein Bescheid war) in der Sache selbst zu entscheiden, weil sie die Berufung als unzulässig hätte zurückweisen müssen, liegt Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Berufungsbescheides vor (Hinweis E , 82/11/0095).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100117.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-63841