VwGH 10.04.1989, 88/10/0117
VwGH 10.04.1989, 88/10/0117
Rechtssätze
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Normen | AVG §62 Abs1; VStG §45 Abs2; |
RS 1 | Ein Aktenvermerk gem. § 45 Abs 2 des Arbeitsinspektorates ist kein Bescheid. Eine Berufung gegen eine im Sinne dieser Bestimmung mit einem Aktenvermerk verfügte Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist daher unzulässig. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1641/77 E Vwslg 10178 A/1977 RS 5 |
Normen | |
RS 2 | War die belangte Behörde nicht berechtigt (hier: weil die Erledigung der Behörde erster Instanz kein Bescheid war) in der Sache selbst zu entscheiden, weil sie die Berufung als unzulässig hätte zurückweisen müssen, liegt Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Berufungsbescheides vor (Hinweis E , 82/11/0095). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988100117.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-63841