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VwGH 07.11.1988, 88/10/0116

VwGH 07.11.1988, 88/10/0116

Rechtssätze


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Normen
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
RS 1
Das zur Auskunft berufene Organ ist nicht verpflichtet, Auskünfte über Fragen zu geben, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann; dies gilt umsomehr für einen Fall, wo bereits ein entsprechendes Verwaltungsverfahren anhängig ist.
Normen
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
LMG 1975 §9 Abs3;
RS 2
Ein Auskunftsbegehren (unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach für die gleichartigen "H".-Produkte zugelassene Verwendung derselben Angabe) "welche Voraussetzungen die Diätmahlzeiten der Einschreiterin erfüllen müssen, damit auch für sie die beantragte Angabe genehmigt wird, wie für die Diätmahlzeiten der Antragstellerin laut Beilage" verpflichtet die Behörde nicht die begehrte Auskunft zu erteilen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12803 A/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100116.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-63840