VwGH 11.07.1988, 88/10/0113
VwGH 11.07.1988, 88/10/0113
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | VStG §49 Abs1; |
RS 1 | Bei der Frist des § 49 Abs 1 VStG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann (Hinweis auf E , 84/10/0032, VwSlg 11394 A/1984). |
Normen | AVG §63 Abs5; VStG §49 Abs1; |
RS 2 | Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang. |
Normen | |
RS 3 | Der VwGH hält an seiner Rechtsansicht fest, daß die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist (Hinweis E , 2583, 2623/76; E , 83/03/0059, 0068). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/02/0251 E VS VwSlg 12275 A/1986 RS 2 |
Normen | |
RS 4 | Ist in der Berufung gegen die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet auch ein Wiedereinsetzungsantrag enthalten, so ist darüber gesondert gem § 71 Abs 4 AVG von der Erstbehörde zu entscheiden. Im Fall der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt der Zurückweisungsbescheid gem § 72 Abs 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft (Hinweis auf E VS , 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988100113.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-63839