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VwGH 27.09.1988, 88/10/0094

VwGH 27.09.1988, 88/10/0094

Rechtssätze


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Normen
GewO 1973 §370 Abs2;
LMG 1975 §74;
VStG §9;
RS 1
§ 370 Abs 2 GewO bezieht sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben (Hinweis E , 86/18/0014). Die Bestimmungen des LMG für eine Übertretung nach dem LMG lassen sich dem Kompetenztatbestand ANGELGENHEITEN DES GEWERBES UND DER INDUSTRIE nicht zuordnen.
Normen
LMG 1975 §74;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
RS 2
Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist für die Übertretung des LMG in dieser Eigenschaft nicht strafbar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100094.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-63837