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VwGH 06.02.1989, 88/10/0026

VwGH 06.02.1989, 88/10/0026

Rechtssätze


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Normen
LSchV Allg Slbg 1980 §2 Z6;
LSchV Fuschlsee 1981 §2 Abs1;
NatSchG Slbg 1977 §46 Abs2;
NatSchG Slbg 1977 §47 Abs1;
VStG §29a;
RS 1
Eine Übertragung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung des Slbg NatSchG gem § 29 a VStG an die BPolDion Slbg kommt deshalb nicht in Frage, weil sich die Mitwirkung der BPolDion Slbg an der Vollziehung des Slbg NatSchG auf die in § 46 Abs 2 Slbg NatSchG angeführten Maßnahmen beschränkt, zu denen die Durchführung von Strafverfahren nicht zählt.
Normen
AVG §19 Abs1;
VStG §41;
RS 2
Auch bei einer Ladung zur Vernehmung gem § 41 VStG ist die Bestimmung des § 19 Abs 1 AVG zu beachten, wonach eine Behörde eine Person, die nicht im behördlichen Sprengel ihren Aufenthalt hat, nicht vorladen darf (Hinweis auf E , 87/02/0163).
Normen
AVG §19 Abs1;
VStG §29a;
RS 3
Die Übertragung des Verfahrens an die sachlich zuständige Wohnsitzbehörde (hier: von BH Salzburg-Umgebung an Magistrat Salzburg wegen Übertretung des Slbg NatSchG) in Fällen von Übertretungen MIT einem Kfz, wenn zunächst nur das Kennzeichen, nicht jedoch der Lenker zur Tatzeit bekannt ist, wegen der nur der Wohnsitzbehörde offenstehenden Möglichkeit der Ladung eines Beschuldigten zur Vernehmung lässt eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten.
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §29a;
VStG §43 Abs1;
RS 4
Da die Eigenschaft als Zulassungsbesitzer eines Kfz ein Indiz für seine Täterschaft darstellt und nach der Lebenserfahrung in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle der Zulassungsbesitzer auch der Täter ist, lässt die grundsätzlich nur der Wohnsitzbehörde eingeräumte (weil nur sie einen Beschuldigten laden kann) Möglichkeit des Vorgehens nach § 43 Abs 1 VStG eine erhebliche Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten. Gerade die mündliche Vernehmung des Beschuldigten gibt der Strafbehörde eher als eine bloß schriftliche Rechtfertigung die Möglichkeit, sich ein Bild von der maßgeblichen Sachlage, einschließlich der Frage der Täterschaft zu verschaffen.
Norm
VStG §29a;
RS 5
Ob die Voraussetzungen des § 29 a VStG zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vergehens der Beh. (Hinweis auf E vom , 85/18/0211)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0119 E RS 5
Normen
AVG §45 Abs2;
VStG §29a;
VStG §33 Abs2;
VStG §43 Abs1;
RS 6
Der Einwand gegen die Feststellung, die grundsätzlich nur der Wohnsitzbehörde eingeräumte Möglichkeit des Vorgehens nach § 43 Abs 1 VStG sei eine erhebliche Erleichterung und lasse die Beschleunigung des Verfahrens erwarten dem Besch stehe das Aussageverweigerungsrecht zu (§ 33 Abs 2 VStG), ist nicht stichhältig. Zum einen steht im vorhinein nicht fest, dass ein Besch von diesem Recht Gebrauch machen wird. Zum anderen vermag die Behörde selbst dann, wenn der Besch die Beantwortung der an ihn gestellten Fragen verweigert, unter Umständen aus seinem gesamten Verhalten Hinweise für die Lösung der Tatfrage zu gewinnen.
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs1;
VwRallg;
RS 7
Allein aus dem Schweigen des Beschuldigten darf die Behörde noch nicht den Schluß ziehen, er sei deshalb erwiesenermaßen als Täter anzusehen. Denn die Mitwirkungspflicht geht keineswegs so weit, daß die Behörde im Falle des Schweigens des Beschuldigten ihrer Verpflichtung enthoben wäre, dem Beschuldigten die Begehung der ihm zur Last gelegten Tat nachzuweisen.
Normen
AVG §59 Abs1;
VStG §44a Z1;
RS 8
Die Wendung in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen "Sie haben es zu verantworten, dass" bedeutet ihrem rechtlichen Gehalt nach nichts anderes als der Ausspruch, der Besch selbst sei der Verletzung der bezeichneten Verwaltungsvorschrift schuldig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100026.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-63833