VwGH 27.04.1989, 88/09/0140
VwGH 27.04.1989, 88/09/0140
Rechtssätze
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RS 1 | Die Erteilung eines Nachsendeauftrages an die Post vermag die Mitteilung gem § 8 Abs 1 ZustG nicht zu ersetzen, weil sie ja nicht zur Kenntnis der das Verfahren führenden Behörde gelangen muss. |
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RS 2 | Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (§ 9 ZustG) hat die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen; wird statt dessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam (Hinweis E VS , 2091/55, VwSlg 4557 A/1958, Anm 9 zu § 9 ZustG bei Walter-Mayer, Zustellrecht 1983). |
Normen | |
RS 3 | Ein Vorhalt zum Zwecke des Parteiengehörs ist (ebenso wie ein Bescheid) erst am Tage der Zustellung erlassen. Hat die Behörde an diesem Tage bereits Kenntnis von einer Zustellungsbevollmächtigung, dann hat sie die (neuerliche) Zustellung des Vorhaltes an den Vertreter zu veranlassen. |
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RS 4 | § 8 Abs 2 ZustellG regelt die Folgen der Unterlassung der Mitteilung der Änderung der Abgabestelle für jene Fälle, in denen die Behörde schon vor der zu veranlassenden Zustellung von der Änderung weiß, aber die neue Abgabestelle nicht kennt. Diese Regelung ist vom Gedanken getragen, dass die Unterlassung der Mitteilung dann zu Lasten der Partei geht, wenn die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten von der Änderung Kenntnis erlangen kann. Dass die (nicht gemeldete) Änderung der Abgabestelle auf Grund des vom Zusteller verfassten postalischen Vermerkes für die Behörde nicht erkennbar war, geht zu Lasten der Partei. Mit der Unterlassung der Mitteilung trägt sie die Gefahr, dass Zustellungen an die frühere Abgabenstelle durchgeführt werden und die Behörde die Änderung nicht ohne Schwierigkeiten erkennen kann. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/02/0282 B VwSlg 12152 A/1986 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988090140.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-63832