VwGH 20.10.1988, 88/09/0115
VwGH 20.10.1988, 88/09/0115
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine Änderung der maßgebenden Sachlage und Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, liegt dann vor, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen sind, so geändert haben, daß sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anders lautende Entscheidung ermöglicht hätten (Hinweis E , 35/73). Bei Prüfung dieser Frage ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt des letztinstanzlichen Bescheides (hier: Änderung der maßgeblichen Rechtslage während des Berufungsverfahrens, dessen Gegenstand die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung wegen res iudicata war) zurückzugreifen, soweit nicht zB in Übergangsbestimmungen Abweichendes angeordnet ist (Hinweis E VS , 898/75, VwSlg 9315 A/1977). |
Normen | |
RS 2 | Aus der Sicht des Beschwerdefalles sind beim VwGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art 18 Abs 1 B-VG gegen § 4 Abs 1 AuslBG entstanden. Bei der Ermittlung des Begriffsinhaltes der dort verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe "wichtige öffentliche Interessen" bzw. "gesamtwirtschaftliche Interessen" ist vornehmlich auf jene normativ konkretisierten Tatbestände des AuslBG zurückzugreifen, die mit § 4 Abs 1 AuslBG im Zusammenhang stehen. Dabei handelt es sich vor allem um die Bestimmungen der §§ 4 Abs 3, § 13 und § 14 AuslBG. Damit wird aber nach Auffassung des VwGH der der Verwaltungsbehörde bei der Auslegung eingeräumte Spielraum in einer dem Art 18 B-VG genügenden Weise begrenzt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/09/0029 E RS 2 |
Normen | |
RS 3 | Auf Grund des im E , 87/09/0029 aufgezeigten systematischen Zusammenhanges zwischen der Bestimmung des § 4 Abs 1 AuslBG und den Bestimmungen der §§ 4 Abs 3, 13 und 14 AuslBG fällt seit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl Nr. 1988/231 () wegen des ersatzlosen Entfalls des § 4 Abs 3 Z 7 (Art I Z 3 der Novelle) die Wahrnehmung pass- und fremdenpolizeilicher Belange auch nicht mehr unter die in § 4 Abs 1 AuslBG gemachten wichtigen öffentlichen Interessen, die bei der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu berücksichtigen sind. Eine Wahrnehmung dieser Belange kommt nur nach Maßgabe anderer gesetzlicher Bestimmungen (so insbesondere gem § 9 Abs 1 lit b iVm § 25 AuslbG) in Betracht. Diesem insbesondere unter normsystematischen Gesichtspunkten gewonnen objektiven Sinn des Gesetzes gebührt der Vorzug vor dem bloß in den EB zur RV (449 Blg Sten. Prot. NR. XVII GP) seinen Niederschlag findenden Willen des Gesetzgebers, der unklar geäußert wird (Bejahung der Unterstellung, der Nichteinhaltung pass- und fremdenpolizeilicher Vorschriften unter § 4 Abs 1 AuslBG für die so genannten "Touristenbeschäftigung" im Regelfall) und dessen Differenzierung sich dem Gesetzeswortlaut auch nicht ansatzweise entnehmen lässt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12799 A/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988090115.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-63830