VwGH 26.05.1988, 88/09/0057
VwGH 26.05.1988, 88/09/0057
Rechtssätze
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Normen | VStG §19; VStG §41; |
RS 1 | Aus § 41 VStG iVm § 19 AVG ergibt sich, dass die Ladung des Beschuldigten entweder in Form einer "einfachen" Ladung oder eines "Ladungsbescheides" erfolgen kann. |
Normen | |
RS 2 | Einer Ladung, die nur die Aufforderung, zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer (hier: nicht näher umschriebenen) Verwaltungsstrafsache als Beschuldigter zu erscheinen, enthält, jedoch keine Rechtsfolgen für den Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens androht, kommt Bescheidcharakter nicht zu. Eine hingegen erhobene VwGH-Beschwerde ist gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen. |
Normen | |
RS 3 | Eine (nicht als Bescheid zu qualifizierende) (Beschuldigten-)Ladung, die nicht erkennen lässt, welche Tat dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, stellt keine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG dar. Analoge Übertragung der diesbezüglichen zum Ladungsbescheid ergangenen Judikatur auf die "einfache Ladung" (Hinweis auf E , 1668/71, VwSlg 8172 A/1971). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988090057.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-63827