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VwGH 26.05.1988, 88/09/0057

VwGH 26.05.1988, 88/09/0057

Rechtssätze


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Normen
VStG §19;
VStG §41;
RS 1
Aus § 41 VStG iVm § 19 AVG ergibt sich, dass die Ladung des Beschuldigten entweder in Form einer "einfachen" Ladung oder eines "Ladungsbescheides" erfolgen kann.
Normen
AVG §19;
AVG §56;
VStG §40 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Einer Ladung, die nur die Aufforderung, zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer (hier: nicht näher umschriebenen) Verwaltungsstrafsache als Beschuldigter zu erscheinen, enthält, jedoch keine Rechtsfolgen für den Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens androht, kommt Bescheidcharakter nicht zu. Eine hingegen erhobene VwGH-Beschwerde ist gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Normen
AVG §19;
VStG §32 Abs2;
VStG §41 Abs1;
RS 3
Eine (nicht als Bescheid zu qualifizierende) (Beschuldigten-)Ladung, die nicht erkennen lässt, welche Tat dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, stellt keine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG dar. Analoge Übertragung der diesbezüglichen zum Ladungsbescheid ergangenen Judikatur auf die "einfache Ladung" (Hinweis auf E , 1668/71, VwSlg 8172 A/1971).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090057.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-63827